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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich/Allgemeines
 

1.1   

Bei laufenden Geschäftsbeziehungen sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweils aktuellen Fassung Grundlage für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals explizit vereinbart wurden.

 

1.2

Die AGB gelten ausschließlich und auch, wenn die Plan-AV GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.

 

1.3 

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Plan-AV GmbH diesen schriftlich zugestimmt hat. Mündliche Nebenabreden oder Ergänzungen gelten nicht und bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.


2. Angebot/Vertragsschluss/geistiges Eigentum/Programmierleistungen
 

2.1    

Die Angebote der Plan-AV GmbH verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich abweichend bestimmt, stets freibleibend und unverbindlich. Mitarbeiter der Plan-AV GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.


2.2    

An Plänen, Kalkulationen, Zeichnungen, Kabelzuglisten und Abbildungen (Daten und Datenträgern) behält sich die Plan-AV GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Plan-AV GmbH  nicht weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.


2.3    

Die zum Angebot gehörigen Unterlagen (insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Form, Farbe und sonstige Leistungsdaten) sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Derartige Angaben sind nicht als Beschaffenheitsgarantien zu verstehen; die Plan-AV GmbH behält sich Änderungen im Rahmen des technischen Fortschritts und des Zumutbaren vor.

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2.4

Durch die Plan-AV GmbH aufgestellte Planungen und etwaige Programmierleistungen bleiben unser geistiges Eigentum. Wir gewähren dem Auftraggeber das nicht übertragbare Recht, diese zu nutzen – und zwar unter der aufschiebenden Bedingung, dass die gesamte Vergütung gezahlt ist. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, können wir die Nutzung untersagen und die Löschung unserer erstellten Daten und Programme verlangen sowie gegebenenfalls eine Programmsperre verwenden. Quellcodes müssen nicht zur Verfügung gestellt werden, da sie Gegenstand der Lizenz sind. Kompilierte Codes werden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Eine Erteilung von Unterlizenzen ist dem Auftraggeber nicht gestattet und die Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Bei Rückabwicklung des Vertrages müssen von uns gelieferte Datenträger zurückgegeben und etwa hergestellte Kopien gelöscht werden, was auf Verlangen schriftlich zu bestätigen ist.

 

2.5

Standardsoftware wird grundsätzlich wie vom Hersteller geliefert genutzt. Von uns im Einzelfall individuell erstellte Anpassungen werden getestet und dokumentiert sowie gesondert berechnet. Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären, wenn die Software in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Nicht wesentliche Abweichungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Im Übrigen gilt es als erfolgreiche Abnahme, wenn der Auftraggeber die Vertragsgegenstände nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung zwei Wochen nutzt oder diese zahlt.

3. Zahlungsbedingungen und Preise

3.1    

Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in dem angegebenen Preis eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.


3.2    

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart sind die Rechnungsbeträge 10 Tage nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug zahlbar. Soweit eine vereinbarte Vorauszahlung oder Teilzahlung fällig und diese noch nicht geleistet worden ist, ist die Plan-AV GmbH nicht verpflichtet, ohne vorherige Zahlung zu leisten.


3.3    

Wird eine fällige Abschlagszahlung trotz einer von der Plan-AV GmbH gesetzten und mit einer Kündigungsandrohung verbundenen Nachfirst von mindestens 10 Tagen nicht geleistet, so ist die Plan-AV GmbH berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Sie hat in diesem Fall Anspruch auf vertragsgemäße Vergütung ihrer bisher erbrachten Leistungen sowie auf eine Entschädigung in Höhe von 10 % des gekündigten Auftragswertes, sofern kein höherer Schaden nachgewiesen wird.


3.4  

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstrittig bzw. von der Plan-AV GmbH anerkannt sind.


3.5    

Die Plan-AV GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.


3.6  

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Plan-AV GmbH über den Betrag verfügen kann.


3.7  

Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, so ist die Plan-AV GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch die Plan-AV GmbH ist zulässig.


3.8  

Wenn der Plan-AV GmbH Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist sie berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen oder Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen zu verlangen.  

4. Liefer- und Leistungszeiten, Verzug, Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1    

Aus der Komplexität und Kundenbezogenheit größerer Projekte ergeben sich wesentliche Kooperations- und Mitwirkungspflichten des Kunden hinsichtlich gestalterischer Entscheidungen mit Auswirkungen auf Projekt- und Funktionsabläufe. Insbesondere für die Erarbeitung von Konzepten und Projektbeschreibungen ist eine enge Kooperation zwischen dem Kunden und der Plan-AV GmbH unerlässlich und wesentliche Vertragspflicht.


4.2    

Der Kunde hat erforderlichen Genehmigungen für die Durchführung der Vertragsleistung rechtzeitig vor deren Beginn einzuholen und diese der Plan-AV GmbH auf Verlangen nachzuweisen.


4.3    

Der Beginn der von der Plan-AV GmbH angegebenen Liefer- und Leistungszeiten setzt die Abklärung aller technischen und organisatorischen Fragen sowie die Einholung aller notwendigen behördlichen Genehmigungen voraus. Nur bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden kann die Plan-AV GmbH angegebene Leistungs- und/oder Lieferverpflichtungen einhalten.


4.4    

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, ist die Plan-AV GmbH berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaigen Mehraufwandes ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bzw. die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleiben vorbehalten.  


4.5    

Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Solche, die als voraussichtliche Liefertermine bezeichnet wurden, sind unverbindlich. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt bzw. aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat die Plan-AV GmbH nicht zu vertreten und berechtigen zur Hinausschiebung der Lieferung bzw. Leistung um einen angemessenen Zeitraum. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Plan-AV GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Plan-AV GmbH nur berufen, sofern sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt.


4.6    

Sofern die Plan-AV GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung, insgesamt allerdings jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Plan-AV GmbH. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.


4.7    

Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist die Plan-AV GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen.

5. Gefahrübergang, Versand, Eigentumsvorbehalt

5.1  

Die Leistungen der Plan-AV GmbH erfolgen grundsätzlich ab Lager am Firmensitz in 49504 Lotte, Everskamp 1. Leistungen sowie in sich abgeschlossene Teilleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über. Dieser hat etwaige Schäden oder Störungen unverzüglich mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann die Plan-AV GmbH bei Mietsachen Schadensersatzansprüche bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes verlangen, sofern der Kunde keinen geringeren Schaden nachweist.


5.2  

Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit dem Eingang bei der vom Kunden angegebenen Liederanschrift auf diesen über. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit der am Aufstellort vorzunehmenden Abnahme auf den Kunden über.


5.3    

Auftragsgemäßer Versand oder Transport erfolgt auf Gefahr des Kunden, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Für eine Beschädigung während des Versandes haftet die Plan-AV GmbH nur, wenn der Versand ausdrücklich auf eigene Gefahr übernommen wurde. Bruchversicherung wird nur auf Kundenwunsch und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst nach Leistung durch die Versicherungsgesellschaft. Falls nicht ausdrücklich vereinbart erfolgt die Versendung unversichert. Der Kunde hat die Lieferung sofort auf Transportschäden zu überprüfen und etwaige Schäden oder Störungen unverzüglich der Plan-AV GmbH und der Transportgesellschaft anzuzeigen.


5.4    

Mit dem Eintritt eines Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn die Lieferung auf Wunsch des Kunden verzögert wird.


5.5  

Bei Verlust entliehener Mietsachen wird dem Kunden das jeweilige Produkt zum Listenpreis in Rechnung gestellt, sofern er keinen geringeren Schaden nachweisen kann. Bei Beschädigung hat der Kunde alle Kosten (Material und Arbeitslohn) für die Instandsetzung des Produktes zu tragen. Bei gemieteten Gegenständen ist eine Untervermietung nicht gestattet.


5.6  

Gemietete Gegenstände sind zum Tag, an dem die Leihstellung endet, an die Plan-AV GmbH zu übergeben oder zur Abholung bereitzustellen. Sofern die Ware nicht am letzten Tag der vereinbarten Mietdauer bis mittags 12 Uhr bei der Plan-AV GmbH eingegangen ist, ist diese berechtigt, eine weitere Miet-/Leihgebühr nach Listenpreisen auf Tagessatzbasis in Rechnung zu stellen.


5.7    

Sämtliche gemieteten Gegenstände sind unveräußerliches Eigentum der Plan-AV GmbH. Sonstige gelieferte Waren bleiben bis zum Ausgleich der hierfür vertraglich zustehenden Forderungen Eigentum der Plan-AV GmbH . Dies gilt auch für den Fall der Weiterverarbeitung der Waren zu einer neuen Sache.


5.8    

Vorbehaltlich Ziffer 5.9 ist der Kunde für die Zeit des Eigentumsvorbehalts nicht berechtigt, die geleisteten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsgegenstände ist die Plan-AV GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.


5.9    

Erfolgt die Lieferung zum Zwecke der Weiterveräußerung für einen vom Kunden  unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so werden die Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Kunden abgetreten. Der Kunde ist verpflichtet, sich bei der Weiterveräußerung gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt tritt die Plan-AV GmbH hiermit an den Kunden ab.

6. Besondere Bestimmungen beim Kauf

6.1    

Sofern keine abweichenden Absprachen getroffen wurden ist Lieferung ab Lager in 49504 Lotte, Everskamp 1, oder aber Montage bzw. Installation zu den vertraglich vorgesehenen Bedingungen vereinbart. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Plan-AV GmbH dazu berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern. In der Rücknahme der Ware durch die Plan-AV GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Plan-AV GmbH hätte dies ausdrücklich erklärt.


6.2  

Gebrauchte Waren werden – soweit nicht ausdrücklich vereinbart – unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft.
 

6.3    

Soweit ein von der Plan-AV GmbH zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist ihr zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu gewähren. Die Plan-AV GmbH ist nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.


6.4    

Sachmängelansprüche verjähren, soweit gesetzliche Vorschriften keine längeren Fristen vorschreiben, in zwölf Monaten; die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang.

7. Besondere Bestimmungen für Werkverträge

7.1    

Für abgrenzbare, selbständig nutzbare Leistungsteile kann die Plan-AV GmbH die Durchführung von Teilabnahmen/Teilübergaben verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (Endabnahme) die gesamte Leistung als abgenommen. Die Inbetriebnahme der Vertragsleistung seitens des Kunden gilt ebenfalls als Abnahme. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.


7.2  

Im Übrigen gelten die Ziffern 6.3 und 6.4 entsprechend.


8. Besondere Bestimmungen für Mietleistungen

8.1    

Der Kunde ist für einen fachgerechten Transport des Mietgegenstandes verantwortlich. Er ist verpflichtet, den Mietgegenstand gegen Gefahren wie Beschädigungen und Verlust auf dem Transportweg zu versichern und hat dies der Plan-AV GmbH auf Verlangen nachzuweisen.  Eine Untervermietung ist nicht gestattet. Die gemieteten Gegenstände sind ordnungsgemäß zu gebrauchen und zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben; etwaige Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Später vorgebrachte Einwendungen, Schäden seien schon vor der Übernahme vorhanden gewesen, werden nicht anerkannt. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Anzeige, ist ein Anspruch auf Mietminderung ausgeschlossen. Der Mieter haftet der Plan-AV GmbH für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Mieter es schuldhaft unterlässt, Mängel bzw. Leistungsstörungen anzuzeigen. Die Ziffern 5.1 bis 5.9 gelten entsprechend.


8.2    

Der Kunde stellt sicher, dass Beschädigungen oder der Untergang des Mietgegenstandes am Einsatzort infolge seiner Handlungen und/oder Unterlassungen von der Betriebshaftpflichtversicherung des Kunden erfasst werden. Er hat den Mietgegenstand außerdem zum Neuwert gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasserschäden und ggf. Maschinenbruch zu versichern und dies auf Verlangen der Plan-AV GmbH nachzuweisen. Auch die Gefahr der zufälligen Beschädigung sowie von Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt der Mieter. Der Mieter haftet für alle Schäden (Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Transportschäden, Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn oder Dritte entstehen. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert zuzüglich Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen – unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und die Plan-AV GmbH zu benachrichtigen.


8.3    

Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers/der Plan-AV GmbH in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Er ist außerdem verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand nur durch geeignetes Personal in Betrieb zu nehmen.


8.4    

Das Mietverhältnis wird für die zwischen dem Kunden und der Plan-AV GmbH vereinbarten Vertragslaufzeit fest geschlossen und kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Mietzeit wird nach Tagen/Wochen berechnet. Angefangene Tage zählen in vollem Umfang. Das Mietverhältnis beginnt mit der vereinbarten Bereitstellung der Mietgegenstände durch die Plan-AV GmbH im Lager in 49504 Lotte, Everskamp 1, sofern kein anderer Ort vereinbart wurde.


8.5    

Ein Recht des Kunden auf Schadensersatz gegenüber der Plan-AV GmbH für nicht vorsätzlich oder nicht grob fahrlässig von der der Plan-AV GmbH verursachte Mängel der Mietsache wird ausgeschlossen.


8.6    

Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück oder verweigert er die Annahme der Leistung, kann die Plan-AV GmbH Stornierungskosten bis zur Höhe des vereinbarten Gesamtpreises fordern.


8.7    

Wenn der Plan-AV GmbH die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, so kann sie dieses Gerät durch ein funktionsgleiches anderes Gerät ersetzen. Abbildungen, Maße und Gewichte in Unterlagen der Plan-AV GmbH sind nur annähernd maßgebend. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.


8.8    

Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-Anmeldung etc. sowie die Übernahme von deren Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Mieters. Hierfür entstehende Gebühren sind vom Mieter zu tragen. Auch für die Einhaltung behördlicher Auflagen im Zusammenhang mit der Veranstaltung ist der Mieter allein verantwortlich.


8.9    

Sofern die Plan-AV GmbH die Funktion der Mietsachen überwacht kann sie die Anlage abschalten und gegebenenfalls abbauen, wenn in Folge von Witterungseinflüssen Gefahr für die Anlage oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Menschen besteht. Sie kann die Anlage außerdem abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden. Wird gemäß den Voraussetzungen die Anlage abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, daraus Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gegen die Plan-AV GmbH herzuleiten.


9. Gewährleistung und Haftung

9.1    

Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, die abgenommene Ware unverzüglich auf das Vorhandensein etwaiger Mängel zu prüfen. Nach Abnahme sind jegliche Mängelrügen ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war bei der zumutbaren Prüfung objektiv nicht erkennbar. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen für die betriebenen Geräte nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen eines Mangels der Produkte.


9.2  

Im Falle eines zu Recht beanstandeten Mangels verpflichtet sich die Plan-AV GmbH zur Nachbesserung oder Neulieferung der mangelhaften Teile. Wird die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Geschäftsort der Plan-AV GmbH verbracht, so gehen die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferung aufzuwendenden Transportkosten zu Lasten des Kunden. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.


9.3    

Unwesentliche, die objektive Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigende Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen oder nachträglichen Änderungswünschen des Auftraggebers, gelten als vertragsgemäß.


9.4    

Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung – einschließlich unerlaubter Handlungen – ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Plan-AV GmbH  für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche aus entgangenem Gewinn, ersparten Aufwendungen, Schadensersatzansprüchen Dritter sowie aus sonstigen mittelbaren und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von der Plan-AV GmbH garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern. Die  vorgenannten Haftungsbeschränkungen und –Ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der Plan-AV GmbH entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Soweit die Haftung der Plan-AV GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Plan-AV GmbH.

9.5

Bei der durch uns erstellten Individualsoftware richtet sich die Gewährleistung nach der vereinbarten Beschaffenheit. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein für alle denkbaren Anwendungsbedingungen fehlerfrei funktionierendes Programm kaum zu entwickeln ist. Im Falle von Mängeln sind wir zur Nachbesserung berechtigt. Gelingt es uns innerhalt einer angemessenen Frist von sechs Monaten nicht, diese zu beseitigen, so kann der Auftraggeber eine Rückgängigmachung des Vertrages für diese Software verlangen. Eine diesbezügliche Mängelhaftung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere Einwilligung ein Programm ändert oder von Dritten ändern lässt.


10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

10.1    

Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der  Plan-AV GmbH und ihren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die  Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

 

10.2

Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Ibbenbüren ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

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11. Salvatorische Klausel

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11.1

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht rechtsgültig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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11.2

Im Falle nicht rechtsgültiger AGB-Einzelbestimmungen verpflichtet sich die Plan-AV GmbH, die unwirksame Bestimmung gemeinsam mit dem Kunden durch eine andere zu ersetzen, die dem ursprünglich beabsichtigten Zweck entspricht.

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